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   VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355   

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VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355 (https://dejure.org/2022,54152)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355 (https://dejure.org/2022,54152)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08. September 2022 - AN 3 K 22.30355 (https://dejure.org/2022,54152)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    GG, Art 16; AsylG, § 16 Abs 1; AsylG, § 3; AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 3a; AsylG, § 3c; AsylG, § 3e; AsylG, § 4; AsylG, § 4 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 3; AsylG, § 28 Abs 1a; AufenthG 200... 4, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; EURL 95/2011, Art 4 Abs 4; MRK, Art 3
    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für jungen alleinstehenden Mann aus dem Volk der Gurage; keine drohende politische Verfolgung wegen (vorgebrachten) politischen Engagements für die Organisation Ginbot 7 einschließlich exilpolitischer ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (44)

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355
    Mög­ lich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilper­ son zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingsei­ genschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; U.v. 17.11.2010 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18).

    Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die An­ nahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die be­ troffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Be­ drohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 [Elgafaji] - juris Rn. 35, 39; U.v. 30.1.2014 - C-285/12 [Diakité] - juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19).

    In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die dort von den Konfliktparteien gegen Leib o der Leben von Zivilpersonen verübt werden, notwendig (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33).

    Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölke­ rung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - j u r i s Rn. 24).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355
    In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behand­ lung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie ins­ besondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre phy­ sische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".

    Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anfor­ derungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Perso­ nen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93; BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355
    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, U.v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., U.v. 27.5.2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. und U.v. 6.2.2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 f f ) .

    Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Ge­ fahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, U.v. 29.1.2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff, 88 ff., U.v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 und U.v. 27.5.2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355
    Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffne­ ter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 - C-285/12 [Diakité] - NVwZ 2014, 573 = juris, Leitsatz 1 und Rn. 28; BayVGH, U.v. 7.4.2016 - 20 B 14.30101 - j u r i s Rn. 20).

    Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die An­ nahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die be­ troffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Be­ drohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 [Elgafaji] - juris Rn. 35, 39; U.v. 30.1.2014 - C-285/12 [Diakité] - juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355
    Die Berücksichti­ gung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend be­ messene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 2 1 ; ähnlich VG Freiburg, U.v. 5.3.2021 - A 8 K 3716/17 - juris Rn. 67 f.).

    Je länger der Zeit­ raum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahr­ scheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10.21 - j u r i s Rn. 25).

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355
    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, U.v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., U.v. 27.5.2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. und U.v. 6.2.2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 f f ) .

    Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Ge­ fahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, U.v. 29.1.2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff, 88 ff., U.v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 und U.v. 27.5.2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355
    Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anfor­ derungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Perso­ nen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93; BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

    Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleis­ tungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorgani­ sationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. zur Berücksichtigung von nichtstaatlichen Unterstüt­ zungsleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - j u r i s Rn. 25 ff.).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355
    Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die An­ nahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die be­ troffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Be­ drohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 [Elgafaji] - juris Rn. 35, 39; U.v. 30.1.2014 - C-285/12 [Diakité] - juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19).

    Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 [Elgafaji]; zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris = Asylmagazin 2016, 29).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355
    Mög­ lich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilper­ son zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingsei­ genschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; U.v. 17.11.2010 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18).

    Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die An­ nahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die be­ troffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Be­ drohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 [Elgafaji] - juris Rn. 35, 39; U.v. 30.1.2014 - C-285/12 [Diakité] - juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men­ schenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigen­ den Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, B.v, 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, B.v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulatio­ nen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

    Der Prognosemaßstab der tatsächli­ chen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6 und U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 - 10 A 10689/15

    Subsidiärer Schutz für Somalier - individuelle Bedrohungslage

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

  • EGMR, 09.01.2018 - 36417/16

    X v. SWEDEN

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 1 Bf 388/19

    Erfolglose Klage eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes

  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von

  • BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 100.05

    Revisionsverfahren, Darlegungserfordernis, Revisionsantrag, Frist, Monatsfrist,

  • VGH Bayern, 23.09.2019 - 8 B 19.32560

    Abschiebungsverbot aufgrund psychischer Erkrankung

  • VGH Bayern, 18.07.2006 - 24 CE 06.1377

    Gesundheitsgefahren bei Rückführung - Duldung - Traumatisierung - Bewertung

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 06.02.2001 - 44599/98

    BENSAID c. ROYAUME-UNI

  • VGH Bayern, 17.03.2016 - 13a B 16.30007

    Abschiebungsverbot für Afghanistan wegen psychischer Erkrankung

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

  • BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97

    Asyl - Existenzgefährdung - grundsätzliche Bedeutung - Bedarf

  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • VGH Bayern, 20.03.2019 - 9 ZB 17.30407

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Vorliegen eines

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 13a B 21.30342

    Kein Abschiebungsverbot für einen volljährigen, alleinstehenden und

  • VG Freiburg, 05.03.2021 - A 8 K 3716/17

    Klage auf internationalen Schutz, auf die Feststellung eines nationalen

  • VGH Bayern, 07.04.2016 - 20 B 14.30101

    Somalischem Staatsangehörigen eines Minderheiten-Clans aus der Provinz Hiiraan

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • VG Köln, 04.03.2021 - 21 L 153/21
  • VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen Klageabweisung in Asylsache

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645

    Asylsuchender aus Äthiopien

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30274

    Asylsuchende aus Äthiopien

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30252

    Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach exilpolitischer

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